AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der fritec Elektrotechnik GmbH

 
§ 1 Geltungsbereich

  • Der Verkäufer liefert und leistet ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen.
  • Die in Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
  • Soweit der Verkäufer die Montage übernimmt, gilt zusätzlich Folgendes: Der Verkäufer montiert nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Montage zu Grunde zu legenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, Ausgabe 2009
  • Für vom Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte zur Verfügung gestellte Bauteile übernimmt der Verkäufer keine Haftung – und zwar weder für diese selbst, noch für die Montage.
  • Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für Lieferung und Montage bestehen.
  • Soweit der Verkäufer auch Hersteller von verkauften und zu liefernden Komponenten ist, steht er dafür selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen ohne Einschränkung ein.Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sie bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  • Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  • Die noch ausstehende Vergütung, abzgl. eventuell geleisteter Vorauszahlungen, ist in vollem Umfang sofort bei Abnahme fällig
  • Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 3 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
  • Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. erhöhte Rohstoffpreise, Lohnerhöhungen, Frachtkosten, etc.) so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend dem Betrag der Erhöhung anzupassen.Preise sind Nettopreise ggf. zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Kosten für das Recycling, die Wiederverwertung oder die Entsorgung nach der EG-Richtlinie 2002/95/EG (WEEE) und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) im Preis nicht enthalten.

§ 4 Lieferfristen und weitere Fristsetzung

  • Liefertermine oder –fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solche schriftlich vereinbart sind. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen stets unverbindlich.

§ 5 Einfacher Eigentumsvorbehalt

  • Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers

§ 6 Rügepflicht des Käufers, Kostentragung bei unberechtigter Mangelrüge

  • Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben
  • Zeigt der Käufer einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Verkäufers nicht besteht, und hatte der Käufer bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Käufer dem Verkäufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Verkäufer insbesondere berechtigt, die beim Verkäufer entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Käufer verlangte Reparatur, vom Käufer erstattet zu verlangen.

§ 7 Haftungsausschluss - ohne Lieferverzögerung/Unmöglichkeit

  • (1) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
  • (2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 8 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 9 dieser Bedingungen
  • (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Verzugshaftungsbegrenzung/Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen

  • (1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  • (2) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach § 4 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

  • Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sowie bei einer leicht-fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 15% des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind- auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach § 4 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht

  • Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

§ 11 Verjährungsverkürzung

  • (1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - ein Jahr.
  • (2) Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
  • (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangelsb) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann.c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  • (4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
  • (5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  • (6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Zwei Nachbesserungsversuche

  • Will der Käufer bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 13 Lagergeld zu üblichen Sätzen / nach Mehraufwand

  • Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist stattdessen aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.

§ 14 Erhöhte Verzugszinsen

  • Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen gem. § 247 BGB zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in S. 1 bezeichnet, entstanden ist.

§ 15 Ausschluss der Aufrechnung

  • Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 16 Teillieferungen

  • Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

§ 17  Bedingungen und Voraussetzungen beim Kunden

  • 17.1 Der Kunde ist für die Bereitstellung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, die die Installation der Anlage voraussetzt.
  • 17.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Einrichtung der Solaranlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor dem Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese notwendig sind. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.
  • 17.3 Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Anlage tragen kann und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage mittels Auftrag eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten auf Standsicherheit überprüft. Die Funktionstüchtigkeit einer ggf. bauseits vorhandenen Blitzschutz- und Überspannungsschutztechnik wird vorausgesetzt. Weiterhin muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer Haupterdungsschiene vorhanden sein. Dies gilt jeweils nicht, soweit der Verkäufer und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
  • 17.4 Der Kunde ist verantwortlich für die Überprüfung der für die Einspeisung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber; die Bereitstellung eines Funkrundsteuerempfängers sowie ggf. weitere durch neue gesetzliche Vorgaben erforderlich werdende Komponenten oder Maßnahmen, wobei der Verkäufer abweichend davon den erstmaligen Einbau der erforderlichen Messeinrichtung, die für die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strommengen erforderlich ist, koordiniert; die Herstellung eines neuen bzw. Änderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug; die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage auf deren Eignung für die Anlage bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage; die Übernahme von Abgaben oder Umlagen, die auf die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach erhoben werden; die Einhaltung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung („EEG“) oder anderen gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des Solarstroms sowie den Erhalt der Vergütung (gemäß EEG), wie z. B. die Meldung an die Bundesnetzagentur soweit der Verkäufer und der Kunde ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.
  • 17.5 Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, auf dem die Anlage installiert werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Installation einer PV-Anlage für dieses Gebäudes besitzt.
  • 17.6 Der Kunde stellt sicher, dass alle zur Inbetriebnahme notwendigen Vorraussetzung wie z.B: Internetzugang, LAN- oder WLAN-Anschluss, Stromanschluss, etc. vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall wird der dafür notwendige Mehraufwand dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  • 17.7 Die in Ziffer  17.1 bis einschließlich 17.6 genannten Voraussetzungen sind vom Kunden rechtzeitig vor Installation der Anlage und auf dessen Kosten zu veranlassen und sind jeweils Voraussetzung unserer Leistungserbringung für die Installation der Anlage und Umsetzung des Vorhabens. Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Verifizierung des Vorliegens der Voraussetzungen aus Ziffer 17.1 bis einschließlich 17.6 weitere Nachweise anzufordern.
  • 17.7 Soweit zur Erbringung unserer Leistungen gemäß dem Vorhaben erforderlich, wird der Kunde uns bzw. den von uns beauftragten Dritten nach Terminabstimmung ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Dachflächen, auf denen die Anlage installiert werden soll, gewähren.
  • 17.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage nach erfolgter Installation unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.

§ 18 Gerichtsstand, Unwirksamkeit, Rechtswahl

  • Hat eine Vertragspartei ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Eckental der Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.
  • Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers.
  • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gilt, soweit zulässig, jeweils die Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten nahe kommt.
  • Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.

 

 

 

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