§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der fritec Energietechnik GmbH, insbesondere in den Bereichen Photovoltaikanlagen, Stromspeicher, Wechselrichter, Ladeeinrichtungen, Elektroinstallationen, Zähleranlagen, Energiemanagement, KNX/Smart Home sowie damit zusammenhängende Planungs-, Montage-, Anschluss-, Inbetriebnahme- und Anmeldeleistungen.
Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird.
Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind die individuell getroffenen Vereinbarungen, die Auftragsbestätigung und das zugrunde liegende Angebot einschließlich der dort aufgeführten Leistungspositionen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Leistungen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten gegenüber Unternehmern nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, abweichende Regelungen vorsehen, gehen diese den nachfolgenden Bestimmungen vor.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind für den im jeweiligen Angebot genannten Zeitraum gültig.
Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, kommt der Vertrag durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
Angaben in Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Visualisierungen, Ertragsberechnungen und sonstigen Unterlagen dienen der Beschreibung der vorgesehenen Ausführung. Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen bleiben zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion, Qualität und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
Der Einsatz technisch gleichwertiger Komponenten eines anderen Typs oder Herstellers bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber, sofern die konkret angebotene Komponente nicht verfügbar ist und die Änderung für den Auftraggeber nicht lediglich unwesentlich ist.
Technische Unterlagen, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen und Konzepte bleiben, soweit gesetzlich zulässig, geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung nicht für andere Bauvorhaben oder durch Dritte verwendet werden.
§ 3 Leistungsumfang, Planung und technische Ausführung
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot und in der Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungen.
Die technische Planung erfolgt auf Grundlage der bei Angebotserstellung und Planung erkennbaren sowie vom Auftraggeber mitgeteilten tatsächlichen Gegebenheiten.
Ein im Rahmen der Angebotserstellung oder Planung durchgeführtes Drohnenaufmaß dient der Erfassung von Dachflächen, Abmessungen und sonstigen für die Anlagenplanung erkennbaren Gegebenheiten. Es stellt keine Dachzustandsprüfung, Dachdeckerprüfung, Bauwerksprüfung oder statische Untersuchung dar und dient insbesondere nicht der Feststellung verdeckter Mängel.
Maße und Planungsdaten können im Rahmen der Detailplanung und Montage an die tatsächlich vorgefundenen Gegebenheiten angepasst werden.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Planungs-, Prüf-, Berechnungs-, Genehmigungs- oder Nachweisleistungen sind nicht geschuldet.
§ 4 Beginn der Detailplanung und Materialbestellung
Soweit eine Anzahlung oder erste Abschlagszahlung vereinbart wurde, beginnt der Auftragnehmer grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang dieser Zahlung mit der auftragsbezogenen Detailplanung, Arbeitsvorbereitung, Materialdisposition und Materialbestellung.
Vor Eingang der vereinbarten Zahlung besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Beginn dieser Leistungen oder auf Bestellung bzw. Reservierung bestimmter Materialien oder Komponenten.
Angegebene oder vereinbarte Liefer- und Ausführungstermine setzen den rechtzeitigen Eingang der vereinbarten Zahlung voraus.
Verzögert sich der Zahlungseingang, können sich Liefer-, Montage- und Fertigstellungstermine entsprechend verschieben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
Soweit vereinbart, gilt grundsätzlich folgender Zahlungsplan:
30 % Anzahlung bei Auftragserteilung,
50 % Abschlagszahlung bei Material-/Modullieferung,
20 % Schlusszahlung nach Fertigstellung und Inbetriebnahme.
Zwingende gesetzliche Vorschriften über die Zulässigkeit und Höhe von Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
Soweit eine 100-%-Vorauszahlung mit Skonto ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die hierzu in Angebot oder Auftragsbestätigung genannten Bedingungen.
Rechnungen sind entsprechend dem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsziel zu begleichen. Fehlt ein gesondertes Zahlungsziel, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungserhalt fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Zusatzleistungen und Mehraufwendungen, die aufgrund nach Vertragsschluss erkennbar werdender und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer tatsächlicher Gegebenheiten erforderlich werden und nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören, werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
Gleiches gilt für vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs.
§ 6 Lieferung und Materialbereitstellung
Die Anlieferung der für die vereinbarte Ausführung erforderlichen Materialien und Komponenten zur Baustelle ist im vereinbarten Leistungsumfang enthalten, soweit im Angebot oder Auftrag nichts Abweichendes angegeben ist.
Materialbestellung und Materialdisposition erfolgen nach Maßgabe des § 4.
Vereinbarten oder mitgeteilten Liefer- und Montageterminen liegt die rechtzeitige Verfügbarkeit der benötigten Komponenten zugrunde.
Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, behördliche Maßnahmen, Streiks, nicht vorhersehbare Transportstörungen oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Lieferverzögerungen, verlängern die Ausführungsfristen angemessen.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über ihm bekannt werdende wesentliche Verzögerungen.
Wird eine vereinbarte Lieferung oder Montage aus Gründen verhindert oder verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können hierdurch tatsächlich entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für erneute Anfahrt, Lagerung oder zusätzliche Arbeitszeit, nach vorheriger Information berechnet werden.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für Planung und Ausführung erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber gewährleistet den erforderlichen Zugang zum Grundstück, Gebäude, Dach, Technikraum, Zählerschrank und zu sonstigen für die Ausführung erforderlichen Bereichen.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über bekannte Besonderheiten des Gebäudes und Grundstücks, insbesondere verdeckte Leitungen, Rohrleitungen, Abdichtungen, bekannte statische Besonderheiten, Altlasten, Schadstoffe oder sonstige Gefahrenstellen.
Soweit für die vereinbarte Leistung erforderlich, stellt der Auftraggeber die notwendigen Anschluss- und Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung.
Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand aufgrund nicht oder verspätet erfüllter Mitwirkungspflichten können zu einer entsprechenden Verschiebung der Ausführung und, soweit gesetzlich zulässig, zu zusätzlichen Kosten führen.
§ 8 Dach, Dachkonstruktion und Statik
Bei Photovoltaikanlagen umfasst der vereinbarte Leistungsumfang die fachgerechte Montage des im Auftrag enthaltenen PV-Montagesystems und der dazugehörigen Komponenten.
Die Prüfung der Gebäude- und Dachstatik sowie der Tragfähigkeit der vorhandenen Dachkonstruktion ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Eine im Rahmen der Anlagendokumentation zur Verfügung gestellte „Gestellstatik“, Systemstatik oder vergleichbare Berechnung eines Montagesystemherstellers bezieht sich ausschließlich auf das verwendete Montagesystem und ersetzt keinen statischen Nachweis für das Gebäude oder die vorhandene Dachkonstruktion.
Die Planung und Kalkulation erfolgt auf Grundlage der sichtbaren und bekannten Gegebenheiten. Eine Öffnung oder weitergehende Untersuchung der Dachkonstruktion sowie eine Prüfung auf verdeckte Mängel ist ohne ausdrückliche Beauftragung nicht geschuldet.
Nicht sichtbare oder erst während der Montage erkennbare Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich Dacheindeckung, Dachhaut, Unterspann- oder Unterdeckbahn, Lattung, Dämmung, Sparren, Tragkonstruktion, Firstausbildung, vorhandener Abdichtungen, Verstärkungen oder sonstiger baulicher Besonderheiten, können zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich machen.
Dachdecker-, Zimmerer-, Spengler-, Abdichtungs- und Sanierungsarbeiten am vorhandenen Dach gehören nicht zum Leistungsumfang, sofern sie nicht ausdrücklich als eigene Leistung vereinbart wurden.
Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche Arbeiten eines Dachdeckers, Zimmerers, Statikers oder eines anderen Fachunternehmens erforderlich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung bzw. fachgerechten Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen auszusetzen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits vorhandene oder verdeckte Schäden und Mängel der Dachkonstruktion oder Dacheindeckung, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden.
Bei älteren oder materialbedingt spröden Dacheindeckungen kann es trotz fachgerechter Arbeitsweise zu Beschädigungen einzelner Dachziegel oder Dachsteine kommen. Eine Haftung des Auftragnehmers für von ihm schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.
Der Auftraggeber stellt, soweit vorhanden und zumutbar, passende Ersatzziegel bzw. Ersatzdachsteine zur Verfügung. Ist eine Beschaffung durch den Auftragnehmer erforderlich, kann diese gesondert berechnet werden, soweit sie nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.
Der Auftragnehmer übernimmt keine allgemeine Garantie für den Zustand, die verbleibende Lebensdauer oder die dauerhafte Dichtigkeit eines bereits vorhandenen Daches. Für Undichtigkeiten oder Schäden, die nachweislich durch eine mangelhafte Ausführung des Auftragnehmers verursacht wurden, gelten die gesetzlichen Mängel- und Haftungsrechte.
Eine erforderliche statische Untersuchung kann auf Wunsch durch ein externes Fachbüro durchgeführt bzw. vermittelt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 9 Gebäudedurchführungen und Abdichtungen
Erforderliche Kabel- und Leitungsdurchführungen werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang und den technischen Erfordernissen ausgeführt.
Besondere Anforderungen an Abdichtungen, insbesondere bei drückendem Wasser, wasserundurchlässigen Bauteilen, besonderen Kellerabdichtungen, Flachdächern, Fassadenabdichtungen oder vergleichbaren Sonderkonstruktionen, müssen dem Auftragnehmer vor Ausführung mitgeteilt werden.
Druckwasserdichte oder sonstige besondere Abdichtungssysteme sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
Für bestehende oder verdeckte Mängel an der Gebäudeabdichtung haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung für durch eine mangelhafte eigene Ausführung verursachte Schäden bleibt unberührt.
§ 10 Schadstoffe und besondere Gefahren
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte oder vermutete schadstoffhaltige Baustoffe, insbesondere Asbest oder vergleichbare gesundheitsgefährdende Materialien, zu informieren.
Werden während der Arbeiten entsprechende Materialien oder ein begründeter Verdacht hierauf festgestellt, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung oder Sanierung einstellen.
Erforderliche Untersuchungen, Sanierungen oder besondere Schutzmaßnahmen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 11 Elektrische Bestandsanlage und Zähleranlage
Arbeiten an bestehenden elektrischen Anlagen erfolgen auf Grundlage des bei Planung und Ausführung erkennbaren Zustands.
Soweit vorhandene elektrische Anlagen, Zählerplätze, Verteilungen, Leitungen, Schutzorgane, Erdungsanlagen oder sonstige Einrichtungen weiterverwendet werden sollen, wird deren technische und normative Eignung nur insoweit geprüft, wie dies für die vereinbarte Leistung erforderlich und geschuldet ist.
Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass vorhandene Anlagen nicht den für die beauftragte Leistung erforderlichen technischen oder sicherheitsrelevanten Voraussetzungen entsprechen, können zusätzliche Anpassungen erforderlich werden.
Solche zusätzlichen Leistungen sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, sofern sie im Angebot nicht bereits berücksichtigt wurden, und werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
Ist die Erneuerung oder Änderung einer Zähleranlage ausdrücklich Bestandteil des Auftrags, gehört diese selbstverständlich zum vereinbarten Leistungsumfang.
§ 12 Blitzschutz, Erdung, Potentialausgleich und sonstige Einrichtungen
Änderungen oder Erweiterungen vorhandener äußerer Blitzschutzanlagen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.
Erforderliche Maßnahmen zum elektrischen Schutz, Potentialausgleich und zur Erdung werden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs nach den für die ausgeführte Anlage geltenden technischen Anforderungen vorgenommen.
Bestehende Blitzschutz-, Erdungs- oder Potentialausgleichsanlagen werden nicht insgesamt überprüft oder saniert, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Müssen aufgrund der geplanten Anlage vorhandene Einrichtungen angepasst oder durch andere Fachunternehmen verändert werden, erfolgt dies nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.
§ 13 Gerüst, Zugang und Arbeitssicherheit
Soweit Gerüst, Hubtechnik oder sonstige Zugangseinrichtungen im Angebot enthalten sind, richtet sich deren Umfang nach der vereinbarten Leistung.
Ergeben sich aufgrund tatsächlich vorgefundener Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen an Gerüst, Absturzsicherung, Hubtechnik oder Baustellensicherung, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, werden erforderliche Änderungen mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten unter Bedingungen auszuführen, die gegen Arbeitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften verstoßen.
§ 14 Speicher, Wechselrichter und technische Aufstellbedingungen
Der Auftraggeber hat geeignete und zugängliche Aufstellorte für Wechselrichter, Batteriespeicher und sonstige technische Komponenten zur Verfügung zu stellen.
Die Aufstellorte müssen die technischen Anforderungen der jeweiligen Hersteller sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Stellen sich erst bei Ausführung ungeeignete oder bislang nicht erkennbare Bedingungen heraus, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Erforderliche Änderungen oder Zusatzarbeiten werden abgestimmt und gegebenenfalls gesondert berechnet.
§ 15 Internet, Netzwerk, Herstellerportale und Software
Soweit Anlagenkomponenten für Monitoring, Fernzugriff, Energiemanagement, Updates oder Steuerungsfunktionen eine Internet- oder Netzwerkverbindung benötigen, hat der Auftraggeber eine ausreichend stabile und geeignete Netzwerkverbindung am erforderlichen Installationsort bereitzustellen, sofern die Herstellung dieser Verbindung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Die Einrichtung oder Erweiterung von LAN-, WLAN- oder sonstiger Netzwerkinfrastruktur ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle oder Einschränkungen von Internetverbindungen, Mobilfunknetzen, Herstellerportalen, Cloud-Diensten, Apps oder sonstigen Diensten Dritter, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
Änderungen an Funktionen, Benutzeroberflächen oder Diensten durch Hersteller oder externe Anbieter nach Übergabe der Anlage liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers hinsichtlich vom Auftragnehmer geschuldeter digitaler Produkte oder Leistungen bleiben unberührt.
§ 16 Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Anmeldeleistungen
Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die für die Anlage geschuldeten Anmeldungen bzw. technischen Meldungen gegenüber Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber im vereinbarten Umfang.
Bearbeitungszeiten von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Behörden oder sonstigen Dritten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die ausschließlich durch diese Stellen verursacht werden.
Zusätzliche technische Anforderungen, die Netz- oder Messstellenbetreiber nach Vertragsschluss verlangen und die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, können zusätzliche Leistungen erforderlich machen. Diese werden vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine steuerliche, rechtliche oder förderrechtliche Beratung.
Eine bestimmte Einspeisevergütung, Förderung, steuerliche Behandlung oder Genehmigung wird nicht garantiert, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
§ 17 Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Angaben über Energieerträge, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Einsparungen, Amortisationszeiten oder Wirtschaftlichkeit beruhen auf Prognosen und den zum Berechnungszeitpunkt verfügbaren Daten.
Tatsächliche Ergebnisse hängen insbesondere von Wetter, Verschattung, Anlagenverfügbarkeit, Nutzerverhalten, Stromverbrauch, Strompreisen, Netzeinschränkungen und sonstigen äußeren Faktoren ab.
Soweit nicht ausdrücklich eine Garantie vereinbart wurde, stellen solche Berechnungen keine Garantie eines bestimmten Ertrags oder wirtschaftlichen Ergebnisses dar.
§ 18 Leistungen und Komponenten des Auftraggebers oder Dritter
Für vom Auftraggeber selbst beschaffte oder bereitgestellte Komponenten übernimmt der Auftragnehmer keine Beschaffenheits- oder Herstellergarantie.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf ungeeignete, fehlerhafte oder inkompatible vom Auftraggeber bereitgestellte Komponenten zurückzuführen sind, soweit der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.
Arbeiten anderer vom Auftraggeber unmittelbar beauftragter Unternehmen liegen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Beauftragt der Auftragnehmer selbst Subunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, bleibt die gesetzliche Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für deren Tätigkeit unberührt.
§ 19 Änderungen und Eingriffe nach Fertigstellung
Änderungen, Reparaturen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe an der Anlage durch den Auftraggeber oder Dritte können Auswirkungen auf Funktion, Sicherheit sowie Mängel- und Garantieansprüche haben.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, soweit diese durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Eingriffe, Veränderungen, Fehlbedienungen oder unsachgemäße Arbeiten Dritter verursacht wurden.
Gesetzliche Mängelrechte hinsichtlich hiervon unabhängiger Mängel bleiben unberührt.
§ 20 Abnahme und Inbetriebnahme
Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmewirkung bei Ablauf einer gesetzten Frist nur ein, wenn der Auftraggeber in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Folgen einer unterlassenen oder nicht unter Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
Die technische Inbetriebnahme einer Anlage ist von der gegebenenfalls noch ausstehenden Bearbeitung oder Zählersetzung durch Netz- oder Messstellenbetreiber zu unterscheiden.
§ 21 Mängelrechte und Nacherfüllung
Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Der Auftraggeber soll dem Auftragnehmer festgestellte Mängel möglichst zeitnah mitteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, soweit anwendbar, unberührt.
§ 22 Herstellergarantien
Von Herstellern gewährte Produkt-, Leistungs- oder Haltbarkeitsgarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten.
Herstellergarantien sind Leistungen des jeweiligen Herstellers und richten sich nach dessen Garantiebedingungen.
Die gesetzlichen Mängelansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer werden durch Herstellergarantien nicht eingeschränkt.
Eine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende eigene Garantie des Auftragnehmers besteht nur, wenn diese ausdrücklich als solche vereinbart wurde.
§ 23 Verjährung
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Auch gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht im jeweiligen Vertrag wirksam etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Herstellergarantien können hiervon abweichende Laufzeiten haben und richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.
§ 24 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 25 Prüfung behaupteter Mängel und Serviceeinsätze
Meldet der Auftraggeber eine Störung oder einen Mangel, prüft der Auftragnehmer, ob ein von ihm zu vertretender Mangel vorliegt.
Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, trägt der Auftragnehmer die im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung erforderlichen Kosten.
Ergibt die Prüfung, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt und die Ursache beispielsweise in Fremdkomponenten, einer Störung des Netzbetreibers, der Internetverbindung, unsachgemäßen Eingriffen oder einem sonstigen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegenden Umstand besteht, können erforderliche Prüf- und Anfahrtskosten berechnet werden, sofern der Auftraggeber erkennen konnte oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel der Leistung des Auftragnehmers vorliegt.
§ 26 Behinderungen, Unterbrechungen und Wartezeiten
Wird die Ausführung durch Umstände behindert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
Dies gilt insbesondere bei ungeeigneten Baustellenbedingungen, fehlendem Zugang, nicht fertiggestellten Vorleistungen anderer Gewerke, gefährlichen Arbeitsbedingungen, außergewöhnlicher Witterung oder behördlichen bzw. netzbetreiberseitigen Verzögerungen.
Vom Auftraggeber zu vertretende zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige Mehraufwendungen können nach vorheriger Information und im gesetzlich zulässigen Umfang gesondert berechnet werden.
§ 27 Demontage und Entsorgung
Demontage, Abtransport und Entsorgung vorhandener Anlagen oder Bauteile sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.
Ist lediglich eine Demontage vereinbart, umfasst diese nicht automatisch die Entsorgung der demontierten Gegenstände.
Bei während der Arbeiten festgestellten schadstoffhaltigen Materialien gilt § 10.
§ 28 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück oder Gebäude verbundene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers.
Für bereits mit einem Gebäude oder Grundstück verbundene Komponenten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 29 Kündigung durch den Auftraggeber
Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Vollendung, richten sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bereits erbrachte Planungs-, Arbeitsvorbereitungs-, Bestell-, Liefer- und Montageleistungen sowie nicht ohne Weiteres anderweitig verwendbare, auftragsbezogen beschaffte Komponenten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
§ 30 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Verbraucher können mit Gegenforderungen nach den gesetzlichen Vorschriften aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gesetzlich zwingende Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 31 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
Der Auftragnehmer stellt dem Verbraucher in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit Leistungen begonnen werden, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
Diese AGB ersetzen die erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.
§ 32 Verbraucherstreitbeilegung
Die fritec Energietechnik GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
§ 33 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
§ 34 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bleiben jederzeit möglich. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Maßgeblich ist die dem Auftraggeber bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Fassung dieser AGB.
